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Februar 2012
§ 1 Name und Sitz
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Der am
12.02.1999 in Pasewalk gegründete Verein führt den Namen SV Pommern
Pasewalk e.V..
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Der Sitz des Vereins befindet sich in
17309 Pasewalk.
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Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
eingetragen und führt den
Zusatz ” e. V. “.
§ 2
Zweck des Vereins
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Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts ” Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die
Förderung des Breitensports, Erhaltung von Sportanlagen und Durchführung
von – und Teilnahme an Wettkämpfen/ Turnieren.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für alle
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
§ 3
Mitgliedschaft
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Der Verein
hat erwachsene Mitglieder im aktiven und passiven Wahlrecht.
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Der Verein behält sich vor, bei Verstößen
gegen die Satzung Verwarnungen, Verweise sowie den Ausschluss zu
beschließen. Den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss
kann Einspruch in schriftlicher Form erhoben werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheiden wird.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person werden.
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Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den
Vorstand des Vereins gerichtet werden.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung muss dem
Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet
:
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mit dem
Tod des Mitglieds,
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durch Austritt des Mitglieds,
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durch Ausschluss aus dem Verein.
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Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann
jeweils zum 31.12. eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 4 Wochen
erfolgen.
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Der Ausschluss aus dem
Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins
verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied
nach einmaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag
oder die Aufnahmegebühr nicht gezahlt hat.
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Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des
rechtlichen Gehörns zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich
mitzuteilen.
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Der Austritt oder
Ausschluss begründet keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 6
Beiträge
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Der Verein
erhebt Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.
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Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
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Der Mitgliedsbeitrag für
ein Geschäftsjahr beträgt 48,- € für aktive Mitglieder. Passive
Mitglieder, Jugendliche unter 18 Jahren, Rentner und Ehepartner zahlen
36,- € Mitgliedsbeitrag für ein Geschäftsjahr.
Kinder von
Vereinsmitgliedern bis 14 Jahre zahlen keinen Beitrag und keine
Aufnahmegebühr.
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Die Aufnahmegebühr für
neue Mitglieder beträgt 5,- €.
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Die Fälligkeit des
Mitgliedsbeitrages ist entweder jährlich und wird im Februar des
laufenden Geschäftsjahres nach § 6 (6) der Satzung eingezogen oder
halbjährlich und wird in gleichen Raten im Februar und im August des
laufenden Geschäftsjahres nach § 6 (6) der Satzung eingezogen. Tritt ein
neues Mitglied im laufe eines Jahres dem Verein bei, kann der anteilige
Beitrag innerhalb von 4 Wochen durch Banküberweisung gezahlt werden,
oder der anteilige Beitrag wird im nächsten Jahr zusammen mit dem
fälligen Jahresbeitrag abgezogen.
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Mitgliedsbeitrag und
Aufnahmegebühr können ausschließlich durch Bankeinzug gezahlt werden.
Die einzige Ausnahme ist in §6 (5) Satz 2 der Satzung geregelt.
§ 7
Geschäftsjahr
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Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8
Organe des Vereins
- Organe des Vereins
sind :
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- die
Mitgliedsversammlung
- der Vorstand
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§ 9
Mitgliederversammlung
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Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
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Die Mitgliederversammlung ist vom
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden,
mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der
Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten
der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt per Post.
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Jedem Mitglied über 18 Jahren, dessen Mitgliedschaft seit mindestens 6
Monaten besteht, steht eine Stimme zu.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
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Jedes wahlberechtigte
Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
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Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller wahlberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
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Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die
Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen
sind mit einer 2/3 - Mehrheit zu fällen. Ungültige Stimmen gelten als
nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
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Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und
von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu
unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
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Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für
die folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung
des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplanes für das nächste
Kalenderjahr
- Feststellung
der Jahresrechnung
- Entgegennahme
des Jahresberichtes des
Vorstandes
- Entgegennahme
des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlassung
des Vorstandes
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Beschlussfassung
über Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins
- Wahl des
Vorstandes
- Wahl der
Kassenprüfer
-
Beschlussfassung
über Ordnungen und deren
Änderungen
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§ 10
Vorstand
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Der
Vorstand des Vereins besteht aus:
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dem/der Vorsitzenden,
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dem/der Jugendwart/Jugendwärtin,
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dem/der Schatzmeister/in,
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dem/der Geschäftsführer/in
(stellv. Vorsitzende)
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Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei
Vorstandsmitglieder, darunter immer der Vorsitzende, vertreten.
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Der Vorstand bleibt
solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Wahlperiode des
Vorstandes beträgt 4 Jahre.
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Der Vorsitzende, im
Verhinderungsfall der Stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet
die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet den Vorstand
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies
von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
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Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Sitzungsleiter.
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Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse
einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und
beraten.
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Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sein,
kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen.
§ 11
Kassenprüfung
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Die
ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch
zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft.
Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
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Die Wahlperiode der
Kassenprüfer umfasst ein Geschäftsjahr.
§ 12
Auflösung des Vereins
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Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung des Breitensports, Erhaltung von
Sportanlagen und Durchführung von – und Teilnahme an Wettkämpfen/
Turnieren. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und
ein Stellvertreter bestellt.
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